Statuten

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Statuten

 

1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Fonds für Entwicklung und Partnerschaft in Afrika – fepa» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
 
 
2. Zweck
fepa bezweckt die Entwicklung von Selbsthilfeprojekten in Afrika auf partnerschaftlicher Basis.
 
fepa leistet in erster Linie finanzielle Unterstützung an Selbsthilfeinitiativen afrikanischer Organisationen. 
 
Die finanzielle Hilfe kann gegebenenfalls durch den personellen Einsatz von Freiwilligen ergänzt werden.
 
 
3. Mittel
fepa finanziert seine Aktivitäten durch
- Mitgliederbeiträge (Jahresbeitrag CHF 20.- für Einzelpersonen bzw. CHF 100.- für Organisationen)
- Spenden
- Erträge aus dem Fonds-Vermögen.
 
Er kann andere private oder öffentliche Institutionen um Finanzierungsbeiträge anfragen.
 
 
4. Mitgliedschaft
Mitglied ist, wer die Anliegen des fepa ideell und durch regelmässige Beiträge unterstützt.
 
Kollektivmitglieder sind Einzelmitgliedern gleichgestellt.
 
Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. 
 
 
5. Organisation
Die Organe des fepa sind
 
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
 
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle, die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Genehmigung der Statuten und allfälliger Statutenänderungen.
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder müssen auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern einberufen werden.
 
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere bestimmt er die zu unterstützenden Projekte sowie die Art der Unterstützung.
 
Im Auftrag des Vorstandes führt die Geschäftsstelle die laufenden Geschäfte. Die Geschäftsstelle informiert den Vorstand an den regelmässigen Vorstandssitzungen über ihre Tätigkeit und unterbreitet ihm ihre Anträge bezüglich Einsatz der Geldmittel.
 
Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. 
 
 
6. Rechnungswesen
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Geschäftsführer/in zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet alleine das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

7. Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes und gilt als beschlossen, wenn an einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmt.
 
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen einem anderen Werk der Entwicklungszusammenarbeit zugewendet. Ein Rückfall der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 
 
 
 
Verabschiedet von der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2008 in Basel